Zum Thema (Kampf-)Hundehaltung in der Wohnung gibt es eine schier unüberblickbare Fülle an Gerichtsurteilen. Daher wollen wir das Thema abseits der Einzelfall-entscheidungen etwas allgemeiner angehen.
Blick in die Hausordnung werfen
„Einfach so“ kann die Mehrheit nicht beschließen, dass der Hund aus der Eigentumswohnung weg muss. Hier müssen die „Gegner“ den Umweg über die Hausordnung gehen. In der Hausordnung einer Eigentumswohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden untersagt werden. Eine solche Regelung wird auch von den Gerichten anerkannt, da durch Kampfhunde per se eine Gefährdung der anderen Eigentümer im Haus (besonders mit kleinen Kindern) ausgegangen werden kann. Steht ein solcher Passus in der Hausordnung, kann die Haltung des Kampfhundes in der Wohnung untersagt werden und das Tier muss tatsächlich ausziehen.
Gibt es eine solche Regelung noch nicht, aber die anderen Eigentümer wollen die Hausordnung dahingehend ändern, muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
- Ist die Hausordnung als Bestandteil der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung „dinglich gesichert“, müssen ausnahmslos alle Eigentümer der Änderung zustimmen – dazu muss eine notariell beurkundete Zustimmung erfolgen. Hier wird mindestens der Hundehalter selbst „nein“ sagen, womit die Änderung nicht erfolgen kann.
- Ist die Hausordnung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung aufgestellt bzw. mit Mehrheitsbeschluss genehmigt worden, kann diese mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss angepasst werden. Selbst wenn der Hundebesitzer dagegen stimmt, wird sich normalerweise eine Mehrheit finden und die Regelung wird wirksam.